Plaketten für Hauptuntersuchungen (HU) und Abgasuntersuchungen (AU) bekommen Sie nur von amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfern oder Prüfingenieuren, zum Beispiel des TÜV, nach positivem Ausgang der Untersuchung auf den Fahrzeugkennzeichen angebracht. Plaketten für Abgasuntersuchungen dürfen außerdem von Werkstätten, die für die Durchführung von AU amtlich anerkannt sind, vergeben werden.
Die runde HU-Plakette finden Sie auf dem hinteren, die sechseckige AU-Plakette auf dem vorderen Kennzeichen. Die Jahreszahl in der Mitte und der senkrecht nach oben weisende Monat zeigen den Ablauf der Gültigkeit an. Zu einem Kalenderjahr weisen Plaketten immer dieselbe Farbe auf, für 2007 sind sie beispielsweise orange.
Die Gültigkeit der HU finden Sie auch im Fahrzeugschein. Außerdem erhalten Sie für HU und AU jeweils einen Untersuchungsbericht, den Sie bis zur nächsten Untersuchung aufbewahren müssen.
Plaketten für HU und AU sind Urkunden im Sinne von § 267 Strafgesetzbuch. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 05.12.2001 bestätigt. Das bedeutet, dass sich derjenige strafbar macht, der Original-Prüfplaketten für HU oder AU
unberechtigt an amtlichen Kennzeichen eines Fahrzeugs anbringt,
aber auch, wer sie verkauft oder kauft!
Also ist auch der Ver- und Ankauf von Prüfplaketten für HU oder AU zu „Sammlerzwecken“ ein Straftatbestand, der strafrechtlich verfolgt wird und mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann. In dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu Grunde liegenden Fall ersetzte ein Unberechtigter eine HU-Plakette mit der Gültigkeit 8/2000 durch eine neue 8/2001 und veränderte den Eintrag im Fahrzeugschein entsprechend.
Damit wurde der Erklärungsinhalt der ursprünglichen Urkunde verfälscht und diese durch den Betrieb des Fahrzeugs auch im Rechtsverkehr gebraucht. Es lag daher eine Urkundenfälschung gemäß § 267 Strafgesetzbuch vor.